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   BVerwG, 27.02.1959 - VI C 235.57   

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BVerwG, 27.02.1959 - VI C 235.57 (https://dejure.org/1959,169)
BVerwG, Entscheidung vom 27.02.1959 - VI C 235.57 (https://dejure.org/1959,169)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Februar 1959 - VI C 235.57 (https://dejure.org/1959,169)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    DBG § 26; MRVO Nr. 165 §§ 23, 25

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 8, 192
  • NJW 1960, 63
  • DVBl 1959, 633
  • DÖV 1959, 579
 
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Wird zitiert von ... (22)

  • BVerwG, 29.09.1960 - II C 79.59

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung

    Die Gerichte müssen sich infolgedessen darauf beschränken, zu prüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff - hier: die "mangelnde Bewährung" - und den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei betätigen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwGE 5, 153 [162]; 8, 192 [195]; 8, 272; ferner Urteil vom 25. November 1959 - BVerwG VI C 347.57 -).
  • BVerwG, 09.11.1967 - II C 107.64

    Nichteintragung eines Beamten in die Beförderungsvorschlagsliste -

    Mit dieser Beurteilung trifft die Dienstbehörde nicht eine "Regelung" mit bestimmten unmittelbaren Rechtswirkungen, wie sie z.B. mit der Entscheidung über eine Hochschulprüfung, die bestimmte Rechte verleiht, verknüpft sind (vgl. BVerwGE 2, 22 [BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54] [26]) oder mit der Entscheidung über eine Staatsprüfung, welche rechtlich den Zugang zu einer Beamtenlaufbahn eröffnet (vgl. BVerwGE 8, 192 [194]).
  • BVerwG, 13.05.1965 - II C 146.62

    Beamtenrechtliche Beurteilung

    Für solche Werturteile hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung eine der gesetzlichen Regelung immanente (BVerwGE 15, 39 [40]) Beurteilungsermächtigung der wertenden Behörde mit der Folge angenommen, daß die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit sich darauf zu beschränken hat, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwGE 5, 153 [162]; 8, 192 [195]; 8, 272 [273]; 11, 139 [140]; 11, 165 [167]; 12, 359 [363]; 15, 39 [40]; ferner BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1961 - BVerwG VI C 189.58 - [Buchholz BVerwG 237.90, § 43 LBG/SH Nr. 1], vom 17. Januar 1962 - BVerwG VI C 49.59 - [Buchholz BVerwG 237.1, Art. 63 BayBG 1946 Nr. 1], vom 7. November 1962 - BVerwG VI C 144.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 32 BBG Nr. 6] undvom 22. April 1963 - BVerwG VI C 55.61 - [Buchholz BVerwG 421.0, Prüfungswesen Nr. 18]).
  • BVerwG, 08.02.1961 - VI C 55.59

    Rechtsmittel

    Der Begriff der mangelnden Eignung ist hier - ebenso wie bei entsprechenden Begriffen im Beamtenrecht - als ein sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff wertenden Inhalts aufzufassen (vgl. hierzu auch BVerwGE 5, 153 [162]; 8, 192 [195]; 8, 272 [275]).

    So hat z.B. der Dienstherr bei der Beurteilung der mangelnden Eignung eines Beamten einen Beurteilungsspielraum, der von den Verwaltungsgerichten nur in einem beschränkten Umfang nachgeprüft werden darf (vgl. die Urteile des erkennenden Senats vom 25. November 1959 - BVerwG VI C 347.57 - vom 7. September 1960 - BVerwG VI C 351.57 -, ZBR 1961. S. 20, und vom 26. Oktober 1960 - BVerwG VI C 335.57 sowie BVerwGE 8, 192 und Urteil des II. Senats vom 29. September 1960 - BVerwG II C 79.59 -, MDR 1961 S. 171, zu den Rechtsbegriffen der Befähigung, Bewährung und Eignung im Beamtenrecht).

    Die Verwaltungsgerichte müssen sich infolgedessen auf die Prüfung beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei betätigen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwGE 5, 153 [62]; 8, 192 [195]; 8, 272 und Urteil des VII. Senats vom 13. Mai 1960 - BVerwG VII C 151.59 -, RWS 1960 S. 88).

  • BVerwG, 23.11.1966 - VI C 94.63

    Rechtsmittel

    Sie entspricht den vom erkennenden Senat zur Anfechtbarkeit der Erteilung oder Versagung von Befähigungszeugnissen (BVerwGE 8, 192) und der Festsetzung des ADA (BVerwGE 19, 19) ergangenen Entscheidungen, wonach im Verwaltungsrechtsstreit gegen Maßnahmen der Dienstbehörden gegenüber den Beamten geklagt werden kann, welche die Befähigung zu bestimmten Ämtern zuerkennen oder versagen oder eine sonstige unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Beamten haben (BVerwGE 14, 84), insbesondere eine Rangfolge für Beförderungen festlegen.
  • BVerwG, 09.12.1963 - VI C 42.61

    Widerruf eines Verwaltungsbescheides wegen Unkenntnis einer rechtskräftigen

    Der bloße Irrtum der Behörde über tatsächliche Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes mache diesen aber nur rechtswidrig, wenn die wirklich gegebenen Tatsachen die von der Behörde gezogenen Rechtsfolgen unter keinen Umständen rechtfertigten (vgl. BVerwGE 8, 192).

    Nichts anderes, als daß es auf die objektive Sach- und Rechtslage bei Erlaß des Verwaltungsaktes ankommt, sollte auch mit dem 3. Leitsatz und den ihm entsprechenden Gründen des Urteils des Senats vom 27. Februar 1959 (BVerwGE 8, 192 [197]) gesagt werden; dies ist insoweit möglicherweise im Schrifttum mißverstanden worden (vgl. Haueisen in NJW 1960 S. 63, Anm. zu Nr. 33).

  • BVerwG, 22.04.1963 - VI C 55.61

    Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst -

    Die Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Nichtzulassung des Klägers zur mündlichen Prüfung ist in diesem Zusammenhang rechtlich nicht anders zu bewerten wie die Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung selbst, die im Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden kann (vgl. BVerwGE 8, 192 [193, 194] und 10, 72 [73]).

    Bei diesen wertenden Entscheidungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der zuständigen Stelle (Prüfer, Prüfungsausschuß) Betätigungsfreiheit in einem Beurteilungsspielraum zuerkannt (vgl. BVerwGE 5, 155 [BVerwG 29.06.1957 - II C 105/56] [162]; 8, 192 [195]; 8, 272; 11, 139 [140]; 11, 165; 12, 359 und 15, 39).

  • BVerwG, 20.04.1977 - VI C 109.74

    Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung zum Ablegen einer zweiten Staatsprüfung

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung diese Grenzen dahin bestimmt, daß sich die Verwaltungsgerichte darauf beschränken müssen zu prüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff - hier die mangelnde Bewährung - und den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei betätigen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. neben vielen anderen insbesondere Urteile vom 27. Februar 1959 - BVerwG VI C 235.57 - [BVerwGE 8, 192, 195 [BVerwG 27.02.1959 - VI C 235/57]], vom 29. September 1960 - BVerwG II C 79.59 - [BVerwGE 11, 139, 140 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59] - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 3], vom 17. Januar 1962 - BVerwG VI C 49.59 - [Buchholz 237.1 Art. 63 BayBG 46 Nr. 1] und vom 12. Juni 1964 - BVerwG VI C 167.61 - [Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 11], jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 27.04.1964 - III ZR 136/63
    Denn ein Verwaltungsakt regelt hoheitlich einen Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer rechtlicher Wirkung (BVerwG 8, 192); dazu gehören nur einseitige hoheitliche Akte der Verwaltungsbehörden - mit Ausnahme der Rechtsetzung und Rechtsprechung -, von welchen eine unmittelbare rechtliche Wirkung ausgeht.
  • BVerwG, 07.12.1965 - II C 226.62

    Rechtsmittel

    Denn bei diesem Bescheid, durch welchen dem Kläger die Ablehnung seiner Bewerbung, also seines Antrages auf Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Land Baden-Württemberg, eröffnet wurde, handelt es sich um die Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer rechtlicher Wirkung für den Betroffenen (vgl. z.B. BVerwGE 8, 192 [193]; Eyermann-Fröhler, Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 16. Oktober 1946 [RegBl. Württ.-Baden S. 221], § 22 Anm. A I 1 a) aa; Klinger, Verwaltungsgerichtsordnung, § 42 Anm. E I 1).
  • BVerwG, 15.01.1960 - VI C 229.58

    Rechtsmittel

  • BSG, 23.06.1982 - 9b/8 RU 26/81

    Rechtsanspruch Unfallverletzter auf Berufshilfe; Förderung von Unfallgeschädigten

  • BVerwG, 24.06.1971 - VII CB 82.70

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 09.10.1969 - VII B 108.68

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 17.07.1968 - VII B 31.68

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Voraussetzung für eine Zulassung

  • BVerwG, 26.01.1966 - VI C 44.63

    Rechtsmittel

  • KreisG Leipzig-Stadt, 26.06.1992 - I K 628/91
  • BVerwG, 18.02.1964 - I B 13.64

    Rücknahme fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakte - Zulassungsfähigkeit von

  • BVerwG, 30.09.1968 - VII B 144.67

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Heranziehung zu

  • BVerwG, 25.01.1960 - VI C 240.57

    Rechtsmittel

  • VGH Bayern, 02.07.1997 - 7 B 96.1904
  • BSG, 29.11.1961 - 10 RV 645/57
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